Google Löschantrag

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Ein Google Löschantrag ist ein seitens Google bereitgestelltes Antragsformular, mit dem Nutzer gemäß europäischem Datenschutzrecht die Entfernung von Suchergebnissen aus dem Suchindex von Google verlangen können, sofern diese ihren Namen enthalten und sie irrelevant, veraltet oder anderweitig unangemessen sind.

Das Recht auf Löschung von persönlichen Daten und seine praktischen Auswirkungen

Am 13. Mai 2014 hat der Europäische Gerichtshof in einem gegen Google gerichteten Gerichtsverfahren entschieden, dass Nutzer unter bestimmten Bedingungen das Recht haben, von Suchmaschinenprovidern die Löschung von Suchergebnissen aus der Google-Suche zu verlangen. Hierzu hat der Gerichtshof im Anschluss an die Feststellung, dass europäisches Datenschutzrecht auch für das US-amerikanische Unternehmen Google Inc. gilt, festgestellt, dass das Recht auf Löschung von persönlichen Daten Nutzern hinsichtlich solcher Suchergebnisse zustünde, die „in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen.” Ein Löschungsanspruch besteht also insbesondere dann, wenn die betreffenden Suchergebnisse Persönlichkeitsrechte verletzen. Der Löschungsanspruch wird jedoch nicht grenzenlos gewährt. Wenn das „Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information“ die Rechte des Einzelnen auf Achtung seines Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten überwiegt, so kann keine Entfernung der Suchergebnisse aus der Google-Suche verlangt werden.

Das Recht auf Löschung von persönlichen Daten im Internet wird zukünftig vielfach zu entsprechenden Anträgen auf Löschung führen, mit denen sich nicht nur Google, sondern, da das EuGH-Urteil auch von anderen Suchmaschinenbetreibern umzusetzen ist, auch diese auseinanderzusetzen haben. Bei Google wurden bereits am ersten Tag nach Freischaltung des Antragsformulars für die Löschung 12.000 Löschanträge gestellt, bislang sind insgesamt 41.000 Löschanträge zu verzeichnen (Stand: Juni 2014). Eine Löschung erfolgt jedoch bisher nur in der Google-Suche innerhalb der EU. So sind die betreffenden Suchergebnisse beispielsweise über die Domain google.com weiterhin abrufbar. Zudem erfolgt in der Suchergebnisliste ein Hinweis darauf, dass eine Löschung eines Suchtreffers auf Wunsch des Betroffenen erfolgt ist.

Antragstellung

Für die Antragstellung hat Google zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 13. Mai 2014 ein (vorläufiges) Antrags-Formular online gestellt, mit dem Nutzer die Entfernung von Suchergebnissen mit persönlichen Daten beantragen können.

In das Online-Formular sind zunächst der Name der betroffenen Person und ggf. der Name des vertretungsberechtigten Antragstellers sowie dessen E-Mail-Adresse einzutragen.

Um den Antrag erfolgreich zu bearbeiten, benötigt Google zudem eine Angabe aller Links, die in der Google-Suche nach dem Namen des Antragstellers bzw. (sofern eine Antragstellung im Auftrag einer anderen Person erfolgt) der betroffenen Person in den Suchergebnissen erscheinen und deren Entfernung diese(r) beantragen möchte, sowie in unklaren Fällen eine Begründung, inwiefern sich die beanstandeten Internetseiten auf die Person des Betroffenen beziehen und eine Begründung, aus welchem Grund die Suchergebnisse, die auf die beanstandeten Internetseiten verlinken, irrelevant, veraltet oder anderweitig unangemessen sind.

Für die erfolgreiche Antragstellung wird zum Nachweis der Identität darüber hinaus eine lesbare Kopie eines identifizierenden Dokuments benötigt, die dem Antrag beizufügen ist.

Im letzten Schritt muss die Richtigkeit der getätigten Angaben versichert und der Antrag (digital) unterschrieben werden.

Selbst im Falle einer erfolgreichen Antragstellung wird eine Entfernung der betreffenden Suchergebnisse jedoch nicht garantiert. Google behält sich vielmehr ausdrücklich vor, „jeden Antrag einzeln [zu] prüfen und zwischen den Datenschutzrechten des Einzelnen und dem Recht der Öffentlichkeit auf Auskunft und Informationsweitergabe ab[zu] wägen.“

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